Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   
§ 30
Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

Rechtsprechung zu § 30 InsO

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Literatur im Internet zu § 30 InsO

Querverweise

Auf § 30 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 345 (Öffentliche Bekanntmachung)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Maßnahmen in besonderen Fällen
          § 46e (Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 30 I 2)
    Markengesetz (MarkenG)
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Marken als Gegenstand des Vermögens
          § 29 III (Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren) (zu §§ 30 ff)
     
      Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
        Gemeinschaftsmarken
          § 125h (Insolvenzverfahren) (zu §§ 30 ff)

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