Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
Rechtsprechung zu § 30 InsO
46 Entscheidungen zu § 30 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 23.10.2007 - 27 U 66/07
Zur Haftung des Insolvenzverwalters wegen Verletzung der ihm übertragenen Pflicht ...
- BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Versagung der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99
Insolvenzverfahren: Richterliche Entscheidung nach Insolvenzeröffnung über ...
- KreisG St. Gallen, 25.04.2007 - ÜB.2007.22
- OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00
Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
- BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05
Insolvenzrecht - Verspäteter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
- AG Duisburg, 09.06.2008 - 64 IN 3/07
- BGH, 12.02.2009 - IX ZB 154/08
Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung wegen fehlender ...
- BGH, 09.03.2006 - IX ZA 31/05
Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
25.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht
Querverweise
- InsO
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 345 (Öffentliche Bekanntmachung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46e (Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 88 (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands)
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Marken als Gegenstand des Vermögens
- § 29 III (Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren) (zu §§ 30 ff)
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Gemeinschaftsmarken
- § 125h (Insolvenzverfahren) (zu §§ 30 ff)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 21 (Öffentliche Bekanntmachung)
- Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen
- Art. 40 (Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)
Eigene Frage stellen