Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
Rechtsprechung zu § 30 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 30 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 30 InsO
Querverweise
Auf § 30 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 345 (Öffentliche Bekanntmachung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46e (Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 88 (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands)
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Marken als Gegenstand des Vermögens
- § 29 III (Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren) (zu §§ 30 ff)
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Gemeinschaftsmarken
- § 125h (Insolvenzverfahren) (zu §§ 30 ff)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 21 (Öffentliche Bekanntmachung)
- Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen
- Art. 40 (Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger)
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