Insolvenzordnung
| 8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303) |
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.
Rechtsprechung zu § 300 InsO
121 Entscheidungen zu § 300 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Göttingen, 07.02.2007 - 74 IN 182/01
Verfahren der Restschuldbefreiung: Voraussetzung eines zulässigen ...
- AG Göttingen, 13.01.2006 - 74 IK 59/99
Verbraucherinsolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der ...
- AG Göttingen, 06.06.2008 - 74 IN 314/01
Insolvenzverfahren: Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen ...
- BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11
Insolvenzrecht - Glaubhaftmachung des fiktiven monatlichen Nettoeinkommens
- AG Göttingen, 02.09.2009 - 74 IN 34/03
Restschuldbefreiung: Entscheidung nach Ablauf der Laufzeit der ...
- AG Wuppertal, 17.08.2011 - 145 IN 453/04
Restschuldbefreiung: Versagung bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § ...
- VG Karlsruhe, 26.10.2012 - 6 K 1837/12
Wirtschaftsauskunftei - Ankündigung der Restschuldbefreiung - Grundrecht auf ...
- AG Duisburg, 18.08.2011 - 62 IK 235/04
- AG Göttingen, 12.02.2013 - 21 C 121/12
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Literatur im Internet zu § 300 InsO
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Restschuldbefreiung
- § 286 (Grundsatz)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)