Insolvenzordnung
| 8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303) |
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
| 1. | Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte; | |
| 2. | Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; | |
| 3. | Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. |
Rechtsprechung zu § 302 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 302 InsO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 302 InsO
Querverweise
Auf § 302 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 175 (Tabelle)
- Restschuldbefreiung
- § 286 (Grundsatz)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 44 (Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen) (zu § 302 II 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 426 (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang) (zu § 302 II 2)
- Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
- Art. 103a
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