Insolvenzordnung
| 9. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§§ 304 - 314) |
| 2. Abschnitt - Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 - 310) |
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.
(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.
Rechtsprechung zu § 306 InsO
65 Entscheidungen zu § 306 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- AG Duisburg, 22.09.2011 - 64 IK 268/11
- AG Göttingen, 20.02.2002 - 74 IK 14/02
Verbraucherinsolvenz: Entscheidung des Insolvenzrichters über Stundungsantrag vor ...
- OLG Celle, 07.11.2000 - 2 W 101/00
Insolvenzverfahren: Unanfechtbare Gutachteneinholung vor Insolvenzeröffnung; ...
- OLG München, 23.08.2007 - 19 U 1887/04
- LG Berlin, 21.01.2003 - 86 T 2/03
- AG Heidelberg, 10.12.1999 - 513 IK 216/99
- BGH, 11.09.2003 - IX ZB 157/03
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens
- BGH, 27.03.2008 - IX ZA 24/07
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen ...
- OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99
Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig
- BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03
Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach ...
- AG Göttingen, 25.02.2000 - 74 IK 60/99
Zum selben Verfahren:
- AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
- OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 76/00
Entscheidung über unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem ...
- AG Göttingen, 24.11.1999 - 74 IK 55/99
- AG Göttingen, 26.01.2000 - 74 IK 41/99
- BayObLG, 30.09.1999 - 4Z BR 4/99
Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- BGH, 25.09.2008 - IX ZB 1/08
Voraussetzungen der Restschuldbefreiung
- OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00
Anwendungsbereich des § 26 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren
- BGH, 09.07.2009 - IX ZR 29/09
Insolvenzrecht - Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage
Literatur im Internet zu § 306 InsO
Querverweise
- InsO
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Schuldenbereinigungsplan
- § 305 (Eröffnungsantrag des Schuldners)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 17 (Auslagen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
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