Insolvenzordnung

   9. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§§ 304 - 314)   
   2. Abschnitt - Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 - 310)   
§ 308
Annahme des Schuldenbereinigungsplans

(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.

(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.

(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.

Rechtsprechung zu § 308 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 308 InsO

Querverweise

Auf § 308 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Schuldenbereinigungsplan
          § 307 (Zustellung an die Gläubiger)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 308 InsO:

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