Insolvenzordnung
| 9. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§§ 304 - 314) |
| 2. Abschnitt - Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 - 310) |
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder | |
| 2. | dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben. |
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
Rechtsprechung zu § 309 InsO
208 Entscheidungen zu § 309 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Göttingen, 10.05.2001 - 74 IK 6/01
Verbraucherinsolvenz: Berücksichtigung von Säumniszuschlägen und der ...
- AG Göttingen, 26.09.2001 - 74 IK 56/01
Verbraucherinsolvenzverfahren: Sofortige Beschwerde gegen Zustimmungsersetzung; ...
- AG Göttingen, 11.09.1999 - 74 IK 13/99
Zustimmungsersetzung beim Schuldenbereinigungsplan
- AG Aschaffenburg, 30.06.1999 - IK 4/99
- OLG Köln, 09.02.2001 - 2 W 19/01
Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts im Schuldenbereinigungsverfahren
- OLG Frankfurt, 09.03.2000 - 26 W 162/99
Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger bei Vorlage eines ...
- OLG Zweibrücken, 29.08.2001 - 3 W 163/01
Insolvenzrecht - Schuldenbereinigungplan - Ersetzung der Einwendungen eines ...
- OLG Frankfurt, 04.12.2001 - 26 W 167/01
Verbraucherinsolvenzverfahren: Ersetzung einer Gläubigerzustimmung zum ...
- AG Göttingen, 26.09.2000 - 74 IK 25/00
Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO
- BGH, 11.05.2010 - IX ZB 163/09
§ 170 StGB Schutzgesetz für Träger der Unterhaltsvorschusskasse
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Querverweise
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
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