Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:
| 1. | im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses; | |
| 2. | im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird. |
Rechtsprechung zu § 31 InsO
3 Entscheidungen zu § 31 InsO in unserer Datenbank:
- LG Essen, 08.02.2006 - 41 T 1/06
Wirtschaftsrecht
- LG Bonn, 20.04.2004 - 6 T 49/04
2-Personen-OHG, Erlöschen durch Ausscheiden eines Gesellschafters
- OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 7 U 131/02
Bauvertrag - Fälligkeit der Werklohnforderung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Hamburg
26.05.2012
26.05.2012
DE-BY-München
25.05.2012
25.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht
Querverweise
Auf § 31 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 200 (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 267 (Bekanntmachung der Überwachung)
- Eigenverwaltung
- § 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 32 I 1
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 22 (Eintragung in öffentliche Register)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Registersachen
- § 87 Nr. 1 (Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 31 InsO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen