Insolvenzordnung

   10. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 314)   
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Textdarstellung

  

§ 310
Kosten

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

Rechtsprechung zu § 310 InsO

26 Entscheidungen zu § 310 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 310 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
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