Insolvenzordnung

   9. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§§ 304 - 314)   
   3. Abschnitt - Vereinfachtes Insolvenzverfahren (§§ 311 - 314)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 311
Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

Rechtsprechung zu § 311 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 311 InsO

Querverweise

Auf § 311 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Schuldenbereinigungsplan
          § 305 (Eröffnungsantrag des Schuldners)

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