Insolvenzordnung
| 9. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§§ 304 - 314) |
| 3. Abschnitt - Vereinfachtes Insolvenzverfahren (§§ 311 - 314) |
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
Rechtsprechung zu § 311 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
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