Insolvenzordnung
| 9. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§§ 304 - 314) |
| 3. Abschnitt - Vereinfachtes Insolvenzverfahren (§§ 311 - 314) |
(1) Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
(3) Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 313 InsO
212 Entscheidungen zu § 313 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 04.11.2011 - 15 W 698/10
Verfügungsbefugnis des Treuhänders hinsichtich der rechtsgeschäftlichen ...
- BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines ...
- AG Duisburg, 02.04.2009 - 46 K 4/09
- OLG Koblenz, 18.01.2007 - 10 W 654/06
Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines ...
- OLG Brandenburg, 18.07.2012 - 7 U 92/11
Anfechtung einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung in der Insolvenz des ...
- FG Thüringen, 17.03.2010 - 3 V 930/09
Auswirkungen der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens auf die ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10
Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei ...
- BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10
- BGH, 26.04.2012 - IX ZB 176/11
Insolvenzrecht - Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
Zum selben Verfahren:
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Literatur im Internet zu § 313 InsO
- Räumungsschutz bei Wohnungseigentum im Verbraucherinsolvenzverfahren
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Das Verbraucherinsolvenzverfahren krankt daran, dass es Standards wie die Räumungsfrist nach § 721 ZPO vernachlässigt. Ausgehend von einer Erörterung der Rechtsstellung der Gläubiger und des Treuhänders hinsichtlich der Verwertung von Wohnungseigentum, an dem Grundpfandrechte bestehen, wird in dem Aufsatz gezeigt, dass dem Schuldner auch auf anderem Weg Räumungsschutz garantiert werden kann.
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