Insolvenzordnung

   10. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334)   
   1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331)   

§ 315
Örtliche Zuständigkeit

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Rechtsprechung zu § 315 InsO

17 Entscheidungen zu § 315 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 315 InsO

Querverweise

Auf § 315 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
          § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 315 InsO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              §§ 1975 ff (Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz) (zu §§ 315 ff)
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