Insolvenzordnung
| 10. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
| 1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Rechtsprechung zu § 315 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 315 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 315 InsO
Querverweise
Auf § 315 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- §§ 1975 ff (Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz) (zu §§ 315 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Aufgebotsverfahren
- § 993 (Nachlassinsolvenzverfahren)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 178 (zu §§ 315 ff)
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