Insolvenzordnung
| 10. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
| 1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Rechtsprechung zu § 315 InsO
17 Entscheidungen zu § 315 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Hamburg, 01.07.2005 - 67a IN 143/05
- AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05
- AG Hamburg, 10.01.2006 - 67a IN 599/05
- BGH, 21.02.2008 - IX ZB 62/05
Insolvenzrecht - Verbraucherinsolvenz nach dessen Tod
- KG, 28.08.2012 - 1 W 72/12
Immobilien - Anforderungen an die Eröffnung eines Sonderinsolvenzverfahrens
- BVerwG, 13.07.2011 - 8 C 10.10
Abwicklung; Aktivrubrum; Auflösung; Auslegung; Ausscheiden eines Gesellschafters; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 03.03.2010 - 6 A 1176/08
Beendigung der Beteiligtenfähigkeit einer KG bei Ausscheiden der Kommanditistin
- VGH Hessen, 03.03.2010 - 6 A 1176/08
- BGH, 13.01.2011 - IX ZR 53/09
Insolvenzrecht - Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung bei Grundpfandrecht
- BFH, 17.01.2008 - VI R 45/04
Aufteilung einer Gesamtschuld nach Tod eines Ehegatten - Einrede der Dürftigkeit ...
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Literatur im Internet zu § 315 InsO
- § 315 InsO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- §§ 1975 ff (Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz) (zu §§ 315 ff)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 178 (zu §§ 315 ff)