Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
| 1. | bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist; | |
| 2. | bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden. |
(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.
Rechtsprechung zu § 32 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 32 InsO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 32 InsO
Querverweise
Auf § 32 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 200 (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 267 (Bekanntmachung der Überwachung)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 346 (Grundbuch)
- InsO
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 91 II (Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12c II Nr. 3
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 22 (Eintragung in öffentliche Register)
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