Insolvenzordnung

   10. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334)   
   1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331)   
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Eröffnungsgründe

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

Rechtsprechung zu § 320 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 320 InsO

Querverweise

Auf § 320 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
          § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)

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