Insolvenzordnung

   10. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334)   
   1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 321
Zwangsvollstreckung nach Erbfall

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

Literatur im Internet zu § 321 InsO

Querverweise

Auf § 321 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
          § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 321 InsO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht