Insolvenzordnung
11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
Zitiervorschläge
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§ 315Örtliche Zuständigkeit
§ 316Zulässigkeit der Eröffnung
§ 317Antragsberechtigte
§ 318Antragsrecht beim Gesamtgut
§ 319Antragsfrist
§ 320Eröffnungsgründe
§ 321Zwangsvollstreckung nach Erbfall
§ 322Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
§ 323Aufwendungen des Erben
§ 324Masse-
verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
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verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Rechtsprechung zu § 323 InsO
2 Entscheidungen zu § 323 InsO in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04
Ende der Amtszeit des Betriebsrats - Neubegründung der Arbeitsverhältnisse der ...
- AG Ottweiler, 19.05.2000 - 16 C 420/99
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Nachlassverwalters gegenüber dem ...
Querverweise
Auf § 323 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)