Insolvenzordnung

   11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 335 - 342)   

§ 339
Insolvenzanfechtung

Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.

Rechtsprechung zu § 339 InsO

8 Entscheidungen zu § 339 InsO in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Restrukturierungs- und Insolvenzrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Hamburg, Frankfurt, Köln
27.09.2012
München
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht

Literatur im Internet zu § 339 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 339 InsO:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzanfechtung
          §§ 129 ff (Grundsatz)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht