Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 34 InsO
368 Entscheidungen zu § 34 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
Insolvenzrecht - Erledigungserklärung bezüglich des Eröffnungsantrags
- BGH, 07.04.2005 - IX ZB 63/03
Verfahrensrecht - Mangelnde Sachverhaltsdarstellung in Beschwerdeentscheidung
- BGH, 19.01.2006 - IX ZR 52/03
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Inhalt eines ...
- BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02
Insolvenzrecht - Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- OLG Köln, 26.01.2000 - 2 W 11/00
Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts
- LG Bonn, 08.09.2010 - 6 T 218/10
Rücknahmefiktion, statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, Unerfüllbarkeit von ...
- OLG Celle, 16.10.2000 - 2 W 99/00
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Feststellung der ...
- OLG Celle, 20.02.2001 - 2 W 35/01
Insolvenzeröffnungsbeschluss
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 02.04.2001 - 2 W 35/01
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des ...
- OLG Celle, 02.04.2001 - 2 W 35/01
- BayObLG, 03.11.1999 - 4Z BR 3/99
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