Insolvenzordnung
| 11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 335 - 342) |
(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt.
(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend ist.
(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
Literatur im Internet zu § 340 InsO
Querverweise
Auf § 340 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46d (Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)
Rechtsberatung
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