Insolvenzordnung

   11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)   
   2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353)   
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Anerkennung

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

Rechtsprechung zu § 343 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 343 InsO

Querverweise

Auf § 343 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 346 (Grundbuch)
          § 352 (Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits)
          § 353 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Maßnahmen in besonderen Fällen
          § 46e (Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
Redaktionelle Querverweise zu § 343 InsO:

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