Insolvenzordnung
| 11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
| 2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353) |
(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,
| 1. | wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind; | |
| 2. | soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
Rechtsprechung zu § 343 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 343 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 343 InsO
- Handelsvertreter und Insolvenz - sach- und international rechtliche Aspekte in Deutschland und Belgien von Kampf, Achim (Dissertation)
Die Arbeit untersucht die sach- und international insolvenzrechtlichen Aspekte, die im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen Handelsvertreter und Unternehmer relevant sind, und zwar bei der Insolvenz des Handelsvertreters wie auch bei einer solchen des Unternehmers und des geworbenen Kunden.
Stand: 15.10.2003
ArchiMeD - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 343 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46e (Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 88 (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 328 (Anerkennung ausländischer Urteile)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 ff (Anwendungsbereich) (zu §§ 343 ff)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 343 InsO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?