Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
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§ 35
Begriff der Insolvenzmasse

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) 1Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. 2§ 295a gilt entsprechend. 3Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) 1Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. 2Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) 1Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. 2Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3328), in Kraft getreten am 31.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.12.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht22.12.2020BGBl. I S. 3328
26.06.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren05.06.2017BGBl. I S. 1476
01.07.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte15.07.2013BGBl. I S. 2379
01.07.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens13.04.2007BGBl. I S. 509

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Querverweise

Auf § 35 InsO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 35 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 35 III 2)
     
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 47 (Aussonderung)
    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Sanierungsträger und andere Beauftragte
            § 161 III (Sicherung des Treuhandvermögens)
Was ist das?

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