Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Rechtsprechung zu § 35 InsO
671 Entscheidungen zu § 35 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.12.2012 - IX ZR 130/10
Deutsches Insolvenzverfahren und der Gerichtsstand des Vermögens
- BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11
Insolvenzrecht - Haftung des Insolvenzverwalters bei Dauerschuldverhältnissen
- BGH, 18.02.2010 - IX ZR 61/09
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- KG, 26.02.2009 - 22 U 107/08
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- KG, 26.02.2009 - 22 U 107/08
- BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10
Insolvenzrecht - Wann kann zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden?
- BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/11
Insolvenzrecht - Selbständige Tätigkeit in der Regelinsolvenz
- VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776
Gewerbeuntersagung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- BFH, 08.09.2011 - II R 54/10
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- FG Düsseldorf, 28.01.2010 - 8 K 236/09
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Literatur im Internet zu § 35 InsO
- § 35 InsO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 12 (Insolvenzverfahren)
- InsO
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 35 III 2)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 47 (Aussonderung)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 153b
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 161 III (Sicherung des Treuhandvermögens)