Insolvenzordnung

   11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)   
   2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353)   

§ 352
Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Rechtsprechung zu § 352 InsO

31 Entscheidungen zu § 352 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 31 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Restrukturierungs- und Insolvenzrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Hamburg, Frankfurt, Köln
27.09.2012
München
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht

Literatur im Internet zu § 352 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 352 InsO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht