Insolvenzordnung
12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
3. Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358) |
(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.
(2) 1Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. 2Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) 1Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. 2§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
verfahren § 357Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter § 358Überschuss bei der Schlussverteilung
Rechtsprechung zu § 354 InsO
19 Entscheidungen zu § 354 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2010 - IX ZB 227/09
Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens: Inlandsvermögen des Schuldners ohne ...
- KG, 28.08.2012 - 1 W 72/12
Grundbuchverfahren: Voraussetzungen für Eintragung eines ...
- AG Göttingen, 06.12.2010 - 74 IE 1/10
Für die Glaubhaftmachung des besonderen Interesses an der Eröffnung eines ...
- AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IE 5/10
Verbot der Tätigkeit als Notar bereits bei vorläufiger Amtsenthebung
- LG Essen, 12.10.2018 - 7 T 265/18
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters i.R.d. Eröffnung des ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2015 - 3 V 65/15
Einstweilige Anordnung der Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des ...
- LG Dresden, 07.03.2005 - 5 T 889/04
Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des nach Ausscheiden des ...
- AG Gifhorn, 13.09.2012 - 35 IE 4/12
Eröffnungsvoraussetzungen für ein Sekundärinsolvenzverfahren insbesondere im ...
- AG Köln, 01.12.2005 - 71 IN 564/05
- LG Berlin, 01.11.2018 - 84 T 215/18
Berechtigung zur Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens
Querverweise
Auf § 354 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46e (Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)