Insolvenzordnung
| 11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
| 3. Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358) |
(1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.
(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.
Literatur im Internet zu § 356 InsO
Querverweise
Auf § 356 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46e (Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 356 InsO bei

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