Insolvenzordnung

   12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)   
   3. Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 357
Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. 2Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.

(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.

(3) 1Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. 3§ 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003 (BGBl. I S. 345), in Kraft getreten am 20.03.2003 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.03.2003Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts14.03.2003BGBl. I S. 345

Rechtsprechung zu § 357 InsO

Entscheidung zu § 357 InsO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 357 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Internationales Insolvenzrecht
        Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
          § 356 (Sekundärinsolvenzverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 357 InsO:

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