Insolvenzordnung

   11. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)   
   3. Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358)   
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Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

(1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.

(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.

(3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 357 InsO

Querverweise

Auf § 357 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Internationales Insolvenzrecht
        Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
          § 356 (Sekundärinsolvenzverfahren)

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