Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
(1) 1Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
2Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.
(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.
(4) 1Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. 2Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
berechtigte § 52Ausfall der Absonderungs-
berechtigten § 53Massegläubiger § 54Kosten des Insolvenzverfahrens § 55Sonstige Masse-
verbindlichkeiten
Rechtsprechung zu § 39 InsO
609 Entscheidungen zu § 39 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.01.2023 - IX ZR 85/21
Beteiligung am Haftkapital in Höhe von 10 % (und nicht von weniger als 10 %) im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.04.2023 - IX ZR 44/22
Kleinbeteiligtenprivileg im Fall der Anfechtung der Rückzahlung eines Darlehens ...
- BGH, 21.11.2023 - II ZR 69/22
Die Insolvenz einer Personengesellschaft - und die Haftung des Gesellschafters ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.11.2020 - II ZR 132/19
Voraussetzungen der Haftung des Kommanditisten auch für nachrangige Forderungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 09.05.2019 - 14 U 1064/18
Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer aufgelebten ...
- OLG München, 09.05.2019 - 14 U 1064/18
- AG Münster, 10.08.2017 - 77 IN 24/17
Anmeldung von nachrangigen Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 InsO vor ...
- BGH, 25.06.2020 - IX ZR 243/18
Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter für eine GmbH: Gewährung von ...
- BGH, 22.10.2020 - IX ZR 231/19
Keine nachrangigen Insolvenzforderungen bei Pensionsansprüchen eines ...
Querverweise
Auf § 39 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 19 (Überschuldung)
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 44a (Gesicherte Darlehen)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 135 (Gesellschafterdarlehen)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 225 (Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger)
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 246 (Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger)
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 264 (Kreditrahmen)
- Restschuldbefreiung
- § 302 (Ausgenommene Forderungen)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 327 (Nachrangige Verbindlichkeiten)
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
- Übergangs- und Bußgeldvorschriften
- § 24 (Gesellschafterdarlehen)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 77 I 2 (Feststellung des Stimmrechts)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 352