Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
| 1. | die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; | |
| 2. | die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; | |
| 3. | Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; | |
| 4. | Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; | |
| 5. | nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. |
(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.
(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.
Rechtsprechung zu § 39 InsO
177 Entscheidungen zu § 39 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
- LAG Niedersachsen, 27.01.2012 - 6 Sa 1145/11
Insolvenzrechtliche Einordnung von Gehaltsforderungen
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 131/10
Gesellschaftsrecht - Gesellschafterdarlehen durch nahestehende Personen?
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 - 3 U 50/10
Insolvenzfeststellungsklage: Anmeldung einer einem Gesellschafterdarlehen ...
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 - 3 U 50/10
- OLG Karlsruhe, 10.07.2009 - 14 U 107/08
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.05.2010 - IX ZR 138/09
Insolvenzrecht - Verfall und Einziehung des Wertersatz: nachrangige Forderungen
- LG Offenburg, 15.08.2008 - 2 O 155/07
- BGH, 11.05.2010 - IX ZR 138/09
- BGH, 21.07.2011 - IX ZR 185/10
Gesellschaftsrecht - Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 04.12.2009 - 87 O 209/08
- OLG Köln, 28.09.2010 - 18 U 3/10
Anwendbarkeit der Regeln über die Kapitalerhaltung auf ein in Deutschland ...
Gesetzesmaterialien zu § 39 InsO
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 19 (Überschuldung)
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 44a (Gesicherte Darlehen)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 135 (Gesellschafterdarlehen)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 225 (Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger)
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 246 (Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger)
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 264 (Kreditrahmen)
- Restschuldbefreiung
- § 302 (Ausgenommene Forderungen)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 327 (Nachrangige Verbindlichkeiten)
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
- Übergangs- und Bußgeldvorschriften
- § 24 (Gesellschafterdarlehen)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 77 I 2 (Feststellung des Stimmrechts)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 352 (zu § 39 I Nr. 1, III)
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