Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
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Nachrangige Insolvenzgläubiger

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

Rechtsprechung zu § 39 InsO

Literatur im Internet zu § 39 InsO

Querverweise

Auf § 39 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Insolvenzplan
        Aufstellung des Plans
          § 225 (Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger)
        Annahme und Bestätigung des Plans
          § 246 (Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger)
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 264 (Kreditrahmen)
     
      Restschuldbefreiung
        § 302 (Ausgenommene Forderungen)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 327 (Nachrangige Verbindlichkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 77 I 2 (Feststellung des Stimmrechts)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 174 III (Anmeldung der Forderungen)
        Verteilung
          § 187 II 2 (Befriedigung der Insolvenzgläubiger)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 246 (Gesetzlicher Zinssatz) (zu § 39 I Nr. 1, III)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 516 (Begriff der Schenkung) (zu § 39 I Nr. 4)

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