Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
| 1. | die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; | |
| 2. | die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; | |
| 3. | Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; | |
| 4. | Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; | |
| 5. | Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen. |
(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.
Rechtsprechung zu § 39 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 39 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 39 InsO im Volltext bei

- 3 Urteilsbesprechungen zu § 39 InsO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 39 InsO
Querverweise
Auf § 39 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 225 (Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger)
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 246 (Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger)
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 264 (Kreditrahmen)
- Restschuldbefreiung
- § 302 (Ausgenommene Forderungen)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 327 (Nachrangige Verbindlichkeiten)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 77 I 2 (Feststellung des Stimmrechts)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 352 (zu § 39 I Nr. 1, III)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 32a (zu § 39 I Nr. 5)
Rechtsberatung
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