Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
§ 4
Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Rechtsprechung zu § 4 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 InsO

  • Prozesskostenhilfe und Verbraucherinsolvenzverfahren PDF-Format von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
    Das neue Verbraucherinsolvenzverfahren erhält seinen Sinn im Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren erst durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Schuldner in der Lage sein, die Kosten für das Verfahren aufzubringen. Einem insolventen Schuldner wird dies naturgemäß nicht leicht fallen. In dem Aufsatz wird deshalb die Frage untersucht, ob dem Schuldner Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO gewährt werden kann.

    Hinweis: Das Thema hat heute nur noch rechtsgeschichtliche Bedeutung, nachdem die Insolvenzordnung inzwischen um eine Spezialregelung ergänzt wurde (§ 4a InsO).
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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 4 InsO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            §§ 1 ff (Sachliche Zuständigkeit)

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