Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 40 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 40 InsO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 40 InsO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 40 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- §§ 1360 ff (Verpflichtung zum Familienunterhalt)
- Scheidung der Ehe
- Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Grundsatz
- §§ 1569 ff (Grundsatz der Eigenverantwortung)
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 ff (Unterhaltsverpflichtete)
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