Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Rechtsprechung zu § 41 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 41 InsO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 41 InsO
Querverweise
Auf § 41 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 46 (Wiederkehrende Leistungen)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 95 (Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 238 (Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger)
- InsO
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 95 (Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren)
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