Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
Rechtsprechung zu § 43 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 43 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 43 InsO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 43 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 421 (Gesamtschuldner)
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