Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
§ 48
Ersatzaussonderung

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

Rechtsprechung zu § 48 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Turmdrehkran, 11.3.99 (BGHZ 141, 116) 
    § 46 S. 2 KO (§ 48 S. 2 InsO), Unterscheidbarkeit, Umfang des Ersatzaussonderungsanspruchs bei Verbuchung auf Girokonto

  • BGH, Buchgroßhändler Sammelrechnung II, 7.2.79 (BGHZ 73, 259)
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), verlängerter Eigentumsvorbehalt, vereitelte Vorausabtretung wegen Kontokorrentabrede zwischen Käufer und seinen Abnehmern, § 46 S. 2 KO (§ 48 S. 2 InsO)

  • BGH, Molkereiprodukte, 16.3.77 (BGHZ 68, 199)
    § 46 KO (§ 48 InsO), Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt, Veräußerung nach betrügerischem Bankrott, "normaler und ordnungsgemäßer Geschäftsgang"

Literatur im Internet zu § 48 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 48 InsO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 I 1 (Verfügung eines Nichtberechtigten)

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