Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
1Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. 2Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
berechtigte § 52Ausfall der Absonderungs-
berechtigten § 53Massegläubiger § 54Kosten des Insolvenzverfahrens § 55Sonstige Masse-
verbindlichkeiten
Rechtsprechung zu § 48 InsO
131 Entscheidungen zu § 48 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2019 - IX ZR 110/17
Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren mit der teilweisen ...
- BGH, 12.12.2019 - IX ZR 26/19
Abtretung des Rechts eines Aussonderungsberechtigten auf die Gegenleistung bei ...
- BGH, 27.10.2022 - IX ZR 145/21
Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger Rechte
- OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 12 U 42/15
Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des ...
- BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
Nachträglich erteilte Genehmigung eines unberechtigten Forderungseinzugs im ...
- BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 718/15
Insolvenz - Aussonderungsrecht - Pensionskassenbeiträge
- LG Wuppertal, 07.05.2022 - 2 O 200/21
Verteilung der Feststellungs- und Verwertungskosten im Insolvenzverfahren
- BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor
- OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 4 U 30/18
Fehlende Gläubigerbenachteiligung bei Ablösung von Vermieterpfandrecht oder ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 48 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I 1 (Verfügung eines Nichtberechtigten)