Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Rechtsprechung zu § 49 InsO
109 Entscheidungen zu § 49 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.07.2011 - IX ZR 120/10
Wohnungseigentum - Hausgeldansprüche in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers
Zum selben Verfahren:
- AG Koblenz, 10.12.2009 - 133 C 1461/09
Wohnungseigentum - Hausgeldforderung:Insolvenz hindert nicht Zwangsversteigerung
- AG Koblenz, 10.12.2009 - 133 C 1461/09
- OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12
- BGH, 18.02.2010 - IX ZR 101/09
Insolvenzrecht - Keine abgesonderte Befriedigung für Inhaber öffentlicher Last
- BGH, 11.03.2010 - IX ZR 34/09
Erbbaurecht - Keine Beteiligung an Veräußerungserlös bei dinglicher Haftung
- OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Anrechnung des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 83/10
Insolvenzrecht - Verwertung von Absonderungsrechten
- LG Kassel, 02.05.2008 - 8 O 734/07
Insolvenz: Reihenfolge der Verrechnung eines im Rahmen der abgesonderten ...
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 83/10
- BGH, 13.07.2006 - IX ZB 301/04
Insolvenzrecht - Pfändung mithaftender Mieten
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Literatur im Internet zu § 49 InsO
- Räumungsschutz bei Wohnungseigentum im Verbraucherinsolvenzverfahren
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Das Verbraucherinsolvenzverfahren krankt daran, dass es Standards wie die Räumungsfrist nach § 721 ZPO vernachlässigt. Ausgehend von einer Erörterung der Rechtsstellung der Gläubiger und des Treuhänders hinsichtlich der Verwertung von Wohnungseigentum, an dem Grundpfandrechte bestehen, wird in dem Aufsatz gezeigt, dass dem Schuldner auch auf anderem Weg Räumungsschutz garantiert werden kann.
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Gegenstände mit Absonderungsrechten
- § 165 (Verwertung unbeweglicher Gegenstände)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 223 (Rechte der Absonderungsberechtigten)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 5 (Dingliche Rechte Dritte) (zu §§ 49 ff)