Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
§ 49
Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Rechtsprechung zu § 49 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 49 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 49 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts)
     
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Gegenstände mit Absonderungsrechten
          § 165 (Verwertung unbeweglicher Gegenstände)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger)
     
      Insolvenzplan
        Aufstellung des Plans
          § 223 (Rechte der Absonderungsberechtigten)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 49 InsO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht