Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Rechtsprechung zu § 49 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 25 Entscheidungen zu § 49 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 49 InsO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 49 InsO
- Räumungsschutz bei Wohnungseigentum im Verbraucherinsolvenzverfahren
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Das Verbraucherinsolvenzverfahren krankt daran, dass es Standards wie die Räumungsfrist nach § 721 ZPO vernachlässigt. Ausgehend von einer Erörterung der Rechtsstellung der Gläubiger und des Treuhänders hinsichtlich der Verwertung von Wohnungseigentum, an dem Grundpfandrechte bestehen, wird in dem Aufsatz gezeigt, dass dem Schuldner auch auf anderem Weg Räumungsschutz garantiert werden kann.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 49 InsO:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Gegenstände mit Absonderungsrechten
- § 165 (Verwertung unbeweglicher Gegenstände)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 223 (Rechte der Absonderungsberechtigten)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 5 (Dingliche Rechte Dritte) (zu §§ 49 ff)
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