Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Rechtsprechung zu § 4b InsO
27 Entscheidungen zu § 4b InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09
Verfahrensrecht - Verlängerung der Verfahrenskostenstundung in Insolvenz
- AG Göttingen, 27.05.2008 - 74 IK 282/07
Restschuldbefreiung: Evokationsrecht des Richters; vorzeitige Restschuldbefreiung ...
- BGH, 14.02.2013 - IX ZB 13/11
- LG Dresden, 28.12.2009 - 5 T 534/09
- BGH, 07.02.2013 - IX ZB 245/11
Verfahrenskostenstundung und die Insolvenzverwaltervergütung bei Massearmut
- BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08
Insolvenzrecht - Pauschalvergütung für Mitglied des Gläubigerausschusses
- OLG Brandenburg, 12.04.2012 - 6 Wx 2/12
Gerichtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der Beschwerdeentscheidung gegen ...
- BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02
Insolvenzrecht - Stundung der Verfahrenskosten
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