Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
Rechtsprechung zu § 4d InsO
131 Entscheidungen zu § 4d InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.02.2013 - IX ZB 13/11
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 17.11.2010 - 6 T 108/10
Obliegenheitsverletzung; Auskunft über das Vermögen, Erwerbsarbeit, Belehrung
- LG Aachen, 17.11.2010 - 6 T 108/10
- LG Memmingen, 28.01.2013 - 43 T 106/13
- LG Bochum, 20.04.2007 - 10 T 27/07
- BGH, 07.02.2008 - IX ZB 177/07
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Bewilligung der Kostenstunden im ...
- BGH, 18.01.2007 - IX ZB 145/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in ...
- BGH, 18.01.2007 - IX ZB 140/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in ...
- BGH, 18.01.2007 - IX ZB 109/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in ...
- BGH, 18.01.2007 - IX ZB 108/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in ...
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