Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   

§ 4d
Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

Rechtsprechung zu § 4d InsO

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Literatur im Internet zu § 4d InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 4d InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        § 6 (Sofortige Beschwerde)
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