Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
Rechtsprechung zu § 50 InsO
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Literatur im Internet zu § 50 InsO
Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 51 (Sonstige Absonderungsberechtigte)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 103 II (Wahlrecht des Insolvenzverwalters) (zu § 50 II 1)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 223 (Rechte der Absonderungsberechtigten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sicherheitsleistung
- § 233 (Wirkung der Hinterlegung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 401 II (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Pfandrecht des Vermieters
- § 562 (Umfang des Vermieterpfandrechts)
- Pachtvertrag
- § 583 (Pächterpfandrecht am Inventar)
- Landpachtvertrag
- § 592 (Verpächterpfandrecht)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 647 (Unternehmerpfandrecht)
- Einbringung von Sachen bei Gastwirten
- § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1204 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeine Vorschriften
- § 804 (Pfändungspfandrecht)
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