Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
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§ 50
Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) 1Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. 2Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), in Kraft getreten am 01.09.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2001Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)19.06.2001BGBl. I S. 1149

Rechtsprechung zu § 50 InsO

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Querverweise

Auf § 50 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 51 (Sonstige Absonderungsberechtigte)

Redaktionelle Querverweise zu § 50 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 II 2 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 50 I)
          § 86 I Nr. 2 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 103 II (Wahlrecht des Insolvenzverwalters) (zu § 50 II 1)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger)
     
      Insolvenzplan
        Aufstellung des Plans
          § 223 (Rechte der Absonderungsberechtigten)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          § 233 (Wirkung der Hinterlegung)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 401 II (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Pfandrecht des Vermieters
                § 562 (Umfang des Vermieterpfandrechts)
            Pachtvertrag
              § 583 (Pächterpfandrecht am Inventar)
            Landpachtvertrag
              § 592 (Verpächterpfandrecht)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 647 (Unternehmerpfandrecht)
          Einbringung von Sachen bei Gastwirten
            § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1204 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
          § 397 (Pfandrecht des Kommissionärs)
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 441 (Nachfolgender Frachtführer)
        Speditionsgeschäft
          § 464 (Pfandrecht des Spediteurs)
        Lagergeschäft
          § 475b (Pfandrecht des Lagerhalters)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 804 (Pfändungspfandrecht)
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