Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
| 1. | Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; | |
| 2. | Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; | |
| 3. | Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; | |
| 4. | Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen. |
Rechtsprechung zu § 51 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 41 Entscheidungen zu § 51 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 51 InsO bei ibr-online
- BGH, Bagger und Raupenlader, 23.11.77 (NJW 1978, 632)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), erweiterter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt, Erlöschen des Eigentumsvorbehalts beim ersten Kontenausgleich;
abgesonderte Befriedigung nach altem Recht (§ 127 II KO): Herausgabeanspruch des Sicherungseigentümers gegen den Konkursverwalter zur Verwertung in eigener Verantwortung (Hinweis: nunmehr anders nach §§ 51 Nr. 1, 166 ff InsO)
Literatur im Internet zu § 51 InsO
- § 51 InsO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 51 InsO:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 108 I 2 (Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse) (zu § 51 Nr. 1)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 223 (Rechte der Absonderungsberechtigten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 273 II (Zurückbehaltungsrecht) (zu § 51 Nr. 2)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers) (zu § 51 Nr. 2)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 369 (zu § 51 Nr. 3)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 110 (Insolvenz des Versicherungsnehmers)
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