Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
Rechtsprechung zu § 53 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 39 Entscheidungen zu § 53 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 53 InsO
Querverweise
Auf § 53 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 33 (Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen)
- InsO
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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