Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
§ 53
Massegläubiger

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Rechtsprechung zu § 53 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 53 InsO

Querverweise

Auf § 53 InsO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 53 InsO:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 86 I Nr. 3 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)
          § 90 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 206 (Ausschluß von Massegläubigern)
        Einstellung des Verfahrens
          § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 53 InsO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht