Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
§ 55
Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

Rechtsprechung zu § 55 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Konkursabwicklung durch Unternehmen des Konkursverwalters, 24.1.91 (BGHZ 113, 262)
    Abgrenzung Masseschulden (§ 58 Nr. 2 KO, § 54 Nr. 2 InsO) - Masseschulden (§ 59 I Nr. 1 KO, § 55 I Nr. 1 InsO) bei Einsatz von Hilfskräften durch den Verwalter, §§ 133, 157, 164 II BGB, § 181 BGB;
    Pflicht zur Selbstanzeige möglicher Verhinderungsgründe, § 666 BGB analog, § 83 KO (§ 58 InsO)

Literatur im Internet zu § 55 InsO

Querverweise

Auf § 55 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 324 (Masseverbindlichkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 22 (Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters) (zu § 55 II)
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 61 (Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten) (zu § 55 I Nr. 1)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 I 3 (Verfügungen des Schuldners) (zu § 55 I Nr. 3)
          § 86 I Nr. 3 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)
          § 90 II Nr. 1 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten) (zu § 55 I Nr. 2)
          § 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse)
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 103 I (Wahlrecht des Insolvenzverwalters) (zu § 55 I Nr. 2)
          § 106 (Vormerkung) (zu § 55 I Nr. 2)
          § 107 I (Eigentumsvorbehalt) (zu § 55 I Nr. 2)
          § 115 II 3 (Erlöschen von Aufträgen)
          § 118 S. 1 (Auflösung von Gesellschaften)
          § 123 II 1 (Umfang des Sozialplans)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Einstellung des Verfahrens
          § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 812 (Herausgabeanspruch) (zu § 55 I Nr. 3)
            § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 55 I Nr. 3)
    Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
      Art. 103a (zu § 55 III)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht