Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ InsO
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 55
Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) 1Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. 2Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) 1Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) 1Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. 2Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1. sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2. bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3. die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4. die Lohnsteuer.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz)22.12.2020BGBl. I S. 3256
01.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.01.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)09.12.2010BGBl. I S. 1885
01.01.2004Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt23.12.2003BGBl. I S. 2848
01.12.2001Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze26.10.2001BGBl. I S. 2710

Rechtsprechung zu § 55 InsO

1.909 Entscheidungen zu § 55 InsO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.909 Entscheidungen

§ 55 InsO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 55 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eigenverwaltung
        § 270c (Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 324 (Masseverbindlichkeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 55 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 22 (Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters) (zu § 55 II)
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 61 (Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten) (zu § 55 I Nr. 1)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 I 3 (Verfügungen des Schuldners) (zu § 55 I Nr. 3)
          § 86 I Nr. 3 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)
          § 90 II Nr. 1 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten) (zu § 55 I Nr. 2)
          § 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse)
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 103 I (Wahlrecht des Insolvenzverwalters) (zu § 55 I Nr. 2)
          § 106 (Vormerkung) (zu § 55 I Nr. 2)
          § 107 I (Eigentumsvorbehalt) (zu § 55 I Nr. 2)
          § 115 II 3 (Erlöschen von Aufträgen)
          § 118 S. 1 (Auflösung von Gesellschaften)
          § 123 II 1 (Umfang des Sozialplans)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Einstellung des Verfahrens
          § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 812 (Herausgabeanspruch) (zu § 55 I Nr. 3)
            § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 55 I Nr. 3)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht