Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
§ 57
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Rechtsprechung zu § 57 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 57 InsO

Querverweise

Auf § 57 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eigenverwaltung
        § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 313 (Treuhänder)
Redaktionelle Querverweise zu § 57 InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        § 6 (Sofortige Beschwerde) (zu § 57 S. 3)

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