Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Rechtsprechung zu § 59 InsO
101 Entscheidungen zu § 59 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Göttingen, 21.02.2003 - 74 IN 114/01
Insolvenzverwalter: Zuständigkeit des Insolvenzrichters für die Entlassung des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.01.2007 - IX ZB 240/05
Insolvenzrecht - Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.02.2009 - IX ZB 5/09
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung des ...
- BGH, 02.03.2006 - IX ZB 225/04
Beschwerderecht des Schuldners gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung ...
- BGH, 23.11.2006 - IX ZB 246/05
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Entlassung des ...
- BGH, 19.01.2012 - IX ZB 21/11
Insolvenzrecht - Ungerechtfertigte Entlassung eines Insolvenzverwalters
- BGH, 08.12.2005 - IX ZB 308/04
Insolvenzrecht - Entlassung des Insolvenzverwalters
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Eigenverwaltung
- § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
- Restschuldbefreiung
- § 292 (Rechtsstellung des Treuhänders)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 313 (Treuhänder)
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