Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
§ 60
Haftung des Insolvenzverwalters

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Rechtsprechung zu § 60 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gehilfe des Konkursverwalters, 19.7.01 (NJW 2001, 3190)
    § 82 KO (§ 60 InsO), § 278 BGB, Haftung des Konkursverwalters für (auch strafbare) Schädigungen der Konkursmasse durch seine Gehilfen in Erfüllung von konkursspezifischen Verwalterpflichten;
    §§ 670, 675 BGB, Risiko der Bank bei Fälschung eines Überweisungsauftrags, zum Anspruch der Bank aus pVV;
    § 249 BGB, ersatzfähiger Schaden bei scheinbarer Belastung des Kontos (Unverfügbarkeit des "Buchgeldes");
    zur (analogen) Anwendung von § 255 BGB beim Schadensausgleich hinsichtlich eines falsch ausgewiesenen Kontostands

  • BGH, unsichere Klage durch den Konkursverwalter, 26.6.01 (NJW 2001, 3187)
    § 82 KO (vgl. nun § 60 InsO), grundsätzlich keine - spezifisch konkursrechtliche - Pflicht des Konkursverwalters zur Prüfung der Erfolgsaussicht von Aktivprozessen (im Hinblick darauf, dem Beklagten keine Kosten zu verursachen) (beachte nun die Neuregelung durch § 61 InsO);
    § 826 BGB, für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie im Strafrecht (§ 15 StGB);
    § 826 BGB, "Sittenwidrigkeit" kann auch in grober Leichtfertigkeit liegen

  • BGH, Möbelproduktion, 12.10.89 (NJW-RR 1990, 94)
    §§ 929, 930 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz;
    § 82 KO (§ 60 InsO), Massekredit, keine persönliche Haftung des Konkursverwalters gegenüber Dritten, Voraussetzungen einer Haftung wegen Liquidationsverschleppung (Hinweis: beachte nunmehr § 61 InsO)

Literatur im Internet zu § 60 InsO

Querverweise

Auf § 60 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 21 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen)
     
      Eigenverwaltung
        § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 313 (Treuhänder)
Redaktionelle Querverweise zu § 60 InsO:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 92 S. 2 (Gesamtschaden)

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