Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
§ 61
Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Rechtsprechung zu § 61 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, unsichere Klage durch den Konkursverwalter, 26.6.01 (NJW 2001, 3187)
    § 82 KO (vgl. nun § 60 InsO), grundsätzlich keine - spezifisch konkursrechtliche - Pflicht des Konkursverwalters zur Prüfung der Erfolgsaussicht von Aktivprozessen (im Hinblick darauf, dem Beklagten keine Kosten zu verursachen) (beachte nun die Neuregelung durch § 61 InsO);
    § 826 BGB, für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie im Strafrecht (§ 15 StGB);
    § 826 BGB, "Sittenwidrigkeit" kann auch in grober Leichtfertigkeit liegen

  • BGH, Möbelproduktion, 12.10.89 (NJW-RR 1990, 94)
    §§ 929, 930 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz;
    § 82 KO (§ 60 InsO), Massekredit, keine persönliche Haftung des Konkursverwalters gegenüber Dritten, Voraussetzungen einer Haftung wegen Liquidationsverschleppung (Hinweis: beachte nunmehr § 61 InsO)

Querverweise

Auf § 61 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 21 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen)
     
      Eigenverwaltung
        § 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 313 (Treuhänder)
Redaktionelle Querverweise zu § 61 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 55 I Nr. 1 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht