Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 64 InsO
362 Entscheidungen zu § 64 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.12.2012 - IX ZB 19/10
Insolvenzrecht - Beschwerdebefugnis bei Einstandsverpflichtung
- BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04
Insolvenzrecht - Sofortige Beschwerde bei Forderungsanmeldung zur Tabelle
- BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08
Insolvenzrecht - Rechtsweg: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.09.2012 - V R 9/11
Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung durch das Insolvenzgericht: keine ...
- BGH, 04.12.2003 - IX ZB 249/02
Insolvenzrecht - Festgesetzte Beträge fehlen in der öffentlichen Bekanntmachung
- BGH, 07.02.2013 - IX ZB 175/11
Gerichtskosten und Insolvenzverwaltervergütung bei Massearmut
- BayObLG, 17.12.2001 - 4Z BR 35/01
Öffentliche Bekanntmachung der Rechtsmittelfrist bei ...
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 73 (Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses)
- Eigenverwaltung
- § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
- Restschuldbefreiung
- § 293 (Vergütung des Treuhänders)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 313 (Treuhänder)