Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ InsO
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 64
Festsetzung durch das Gericht

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) 1Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. 2Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) 1Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. 2§ 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 64 InsO

712 Entscheidungen zu § 64 InsO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 712 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 64 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 73 (Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses)
     
      Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
        Koordinationsverfahren
          § 269f (Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators)
          § 269g (Vergütung des Verfahrenskoordinators)
     
      Eigenverwaltung
        § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
     
      Restschuldbefreiung
        § 293 (Vergütung des Treuhänders)

Redaktionelle Querverweise zu § 64 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 6 (Sofortige Beschwerde) (zu § 64 III)
        § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 64 II)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht