Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.
(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.
Rechtsprechung zu § 68 InsO
12 Entscheidungen zu § 68 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Duisburg, 03.07.2003 - 62 IN 41/03
- BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08
Insolvenzrecht - Pauschalvergütung für Mitglied des Gläubigerausschusses
- VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06
Darlehensrückgewährsanspruch gegen den Rechtsnachfolger des Erblassers; ...
- BGH, 05.03.2009 - IX ZB 148/08
Besetzung des Gläubigerausschusses
- BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
Insolvenzrecht - Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses
- AG Köln, 01.06.2012 - 73 IN 125/12
- AG Essen, 27.02.2012 - 163 IN 38/12
- AG Essen, 01.06.2011 - 160 IN 76/11
- AG Aachen, 10.09.2010 - 91 IE 3/10
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Querverweise
Auf § 68 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)