Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
Rechtsprechung zu § 69 InsO
26 Entscheidungen zu § 69 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09
Haftung des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung des ...
- BGH, 29.11.2007 - IX ZB 231/06
Insolvenzrecht - Anspruch auf Aushändigung von Unterlagen für Kassenprüfung?
- BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09
Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei ...
- BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
Insolvenzrecht - Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses
- BGH, 16.09.2010 - IX ZR 121/09
Gesellschaftsrecht - Vorlage der Jahresabschlüsse durch Konkursverwalter
- BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08
Insolvenzrecht - Pauschalvergütung für Mitglied des Gläubigerausschusses
- OLG Celle, 17.09.2008 - 4 W 53/08
Prozesskostenhilfe: Vorschussanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber ...
- BGH, 05.03.2009 - IX ZB 148/08
Besetzung des Gläubigerausschusses
- OLG Jena, 16.03.2009 - 6 W 295/08
- BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
Rechtsanwälte - Mitglied eines Gläubigerausschusses: Ausnutzen von Informationen
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)
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