Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.
Rechtsprechung zu § 70 InsO
17 Entscheidungen zu § 70 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.06.2009 - IX ZB 271/08
Insolvenz
- AG Göttingen, 11.08.2006 - 71 N 90/94
Konkursverfahren: Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds wegen Erhebung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kleve, 04.04.2013 - 4 T 32/13
Insolvenz; Insolvenzeröffnungsverfahren; vorläufiger Gläubigerausschuss; ...
- AG Wolfratshausen, 15.11.2002 - 1 IN 194/01
Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds wegen herabsetzender Äußerungen über ...
- BGH, 29.03.2012 - IX ZB 310/11
Insolvenzrecht - Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses
- BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
Insolvenzrecht - Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses
- BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
Rechtsanwälte - Mitglied eines Gläubigerausschusses: Ausnutzen von Informationen
- BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08
Insolvenzrecht - Pauschalvergütung für Mitglied des Gläubigerausschusses
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
27.09.2012
Hogan & Hartson Raue
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht
Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)