Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
§ 70
Entlassung

Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.

Rechtsprechung zu § 70 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 70 InsO

Querverweise

Auf § 70 InsO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 70 InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        § 6 (Sofortige Beschwerde) (zu § 70 S. 3)

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