Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
§ 71
Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 71 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 71 InsO

Querverweise

Auf § 71 InsO verweisen folgende Vorschriften:

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