Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
§ 72
Beschlüsse des Gläubigerausschusses

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.

Rechtsprechung zu § 72 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 72 InsO

Querverweise

Auf § 72 InsO verweisen folgende Vorschriften:

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