Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
Rechtsprechung zu § 72 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 72 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 72 InsO
Querverweise
Auf § 72 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)
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