Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.
(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.
Rechtsprechung zu § 74 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 74 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 74 InsO
Querverweise
Auf § 74 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 177 (Nachträgliche Anmeldungen)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Sekundärinsolvenzverfahren
- Art. 32 III (Ausübung von Gläubigerrechten) (zu § 74 I 2)
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