Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
§ 77
Feststellung des Stimmrechts

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1. für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2. für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

Rechtsprechung zu § 77 InsO

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Literatur im Internet zu § 77 InsO

Querverweise

Auf § 77 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Insolvenzplan
        Annahme und Bestätigung des Plans
          § 237 (Stimmrecht der Insolvenzgläubiger)
          § 238 (Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 11 (Rechtsbehelfe)
     
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 77 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 39 (Nachrangige Insolvenzgläubiger) (zu § 77 I 2)
          § 49 (Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen) (zu § 77 III Nr. 2)
          § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger) (zu § 77 III Nr. 2)
          § 51 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 77 III Nr. 2)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 158 I (Aufschiebende und auflösende Bedingung) (zu § 77 III Nr. 2)

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