Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.
Rechtsprechung zu § 79 InsO
11 Entscheidungen zu § 79 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09
Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei ...
- OLG Jena, 16.03.2009 - 6 W 295/08
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10
Insolvenzrecht - Keine Prüfungen des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes mehr
- BFH, 26.01.2011 - VIII R 29/08
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R ...
- BFH, 15.12.2010 - VIII R 12/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R ...
- BFH, 15.12.2010 - VIII R 13/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R ...
- BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R ...
- BFH, 26.01.2011 - VIII R 3/10
Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei ...
- FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05
Einstufung der Einkünfte eines Insolvenzverwalters als freiberufliche oder als ...
- BayObLG, 08.04.2005 - 3Z BR 246/04
Kein individueller Auskunftsanspruch der Gesellschafter gegen Insolvenzverwalter ...
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